Norm
ZPO §391Rechtssatz
Ein Urteil über einen Zwischenantrag auf Feststellung, der einen Teil des auf Feststellung gerichteten und zulässigen Klagebegehrens umfasst, stellt unabhängig von seiner Bezeichnung als "Zwischenurteil" ein Teilurteil dar, gegen dessen prozessuale Zulässigkeit keine Bedenken bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115873Dokumentnummer
JJR_20011024_OGH0002_009OBA00175_01B0000_001