Norm
EO §213 VRechtssatz
Über einen im Verteilungsverfahren erhobenen Widerspruch ist keine gesonderte Sachentscheidung zu treffen. Die in einem besonderen Punkt des Verteilungsbeschlusses überflüssigerweise dennoch gefällte Sachentscheidung über einen Widerspruch ist nicht gesondert anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115864Im RIS seit
23.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012