Norm
EO §382d Abs2Rechtssatz
Das Vollstreckungsorgan (allenfalls die mit dem Vollzug betrauten Sicherheitsbehörden) hat dem Gegner der gefährdeten Partei Gelegenheit zur Mitnahme beziehungsweise Abholung seiner persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie jener Sachen zu gewähren, die seinem alleinigen persönlichen Gebrauch oder der Ausübung seines Berufes dienen. Einer Beschlussfassung durch das Gericht bedarf es nicht, weil sich die diesbezügliche Verpflichtung schon aus dem Gesetz ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115851Dokumentnummer
JJR_20011029_OGH0002_0070OB00180_01Y0000_002