RS OGH 2001/10/29 7Ob180/01y, 2Ob269/02a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2001
beobachten
merken

Norm

EO §382d Abs2
EO §382d Abs3

Rechtssatz

Das Vollstreckungsorgan (allenfalls die mit dem Vollzug betrauten Sicherheitsbehörden) hat dem Gegner der gefährdeten Partei Gelegenheit zur Mitnahme beziehungsweise Abholung seiner persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie jener Sachen zu gewähren, die seinem alleinigen persönlichen Gebrauch oder der Ausübung seines Berufes dienen. Einer Beschlussfassung durch das Gericht bedarf es nicht, weil sich die diesbezügliche Verpflichtung schon aus dem Gesetz ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115851

Dokumentnummer

JJR_20011029_OGH0002_0070OB00180_01Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten