Norm
EO §382b Abs1Rechtssatz
Der gerichtliche Auftrag an die Sicherheitsbehörden des Vollzuges einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO umfasst nicht nur eine einzelne Vollzugshandlung, sondern bezieht sich auf alle in der Folge notwendig werdenden Maßnahmen. Die mit dem Vollzug beauftragte Sicherheitsbehörde hat auch nur auf Ersuchen der gefährdeten Partei ohne vorherige Zwischenschaltung des Gerichts einzuschreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115850Dokumentnummer
JJR_20011029_OGH0002_0070OB00180_01Y0000_001