Norm
ASVG §607 Abs12Rechtssatz
Die Bestimmung des § 139 Abs 6 GSVG idF des StrukturanpassungsG 1996 ist daher dahin zu verstehen, dass auch mit den Kindererziehungszeiten 80 vH der höchsten (entweder jener nach der Berechnung nach § 122 Abs 1 bzw § 126 GSVG oder der pauschalen für Zeiten der Kindererziehung) Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden dürfen und dabei die Gesamtbemessungsgrundlage nach § 125 GSVG außer Betracht zu bleiben hat. Diese Rechtslage gilt auch für das Übergangsrecht (vgl § 266 Abs 18 GSVG), weil bereits § 139 Abs 4 GSVG idF der 20. GSVG Nov (BGBl 1994/21) eine gleichlautende Limitierungsbestimmung enthält (Gegen diese Regelung bestehen trotz des Umstands, dass dadurch in gewissen Fällen [Kindererziehungszeiten im Ergebnis nicht zu einer Pensionserhöhung führen] keine verfassungsrechtlichen Bedenken).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115808Im RIS seit
29.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016