Norm
StPO §281Rechtssatz
Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet. Der in der Beschwerdeschrift zu jedem Nichtigkeitsgrund verwendete Einleitungssatz "Die Vorbringen zu den anderen Nichtigkeitsgründen werden, um Wiederholungen zu vermeiden, auch zum Vorbringen hinsichtlich dieses Nichtigkeitsgrundes erhoben" entspricht daher nicht der Strafprozessordnung.
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115902Im RIS seit
07.12.2001Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022