RS OGH 2001/11/8 6Ob228/01z, 1Ob235/11g, 1Ob113/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2001
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Norm

EO §382 Abs1 Z8 lita IIID
EO §382 Abs1 Z8 lita IIIH

Rechtssatz

Die Regelungsverfügung des einstweiligen Unterhalts ist nur für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch möglich, nicht aber für einen vertraglichen, außer dieser konkretisiert nur den gesetzlichen Anspruch.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 228/01z
    Entscheidungstext OGH 08.11.2001 6 Ob 228/01z
  • 1 Ob 235/11g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 235/11g
    Auch
  • 1 Ob 113/19b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 113/19b
    Vgl; Beisatz: Die Anwendung dieser Bestimmung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Ehepartner aus dem familienrechtlichen Naheverhältnis vom anderen Ehepartner aus dem Titel des Gesetzes Unterhalt für sich begehrt. Dabei behält aber auch der durch Vereinbarung festgelegte Unterhalt grundsätzlich solange den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, als sich die Vereinbarung im Rahmen einer Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs der Höhe und der Leistungsmodalitäten nach hält. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115786

Im RIS seit

08.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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