RS OGH 2001/11/13 4Ob245/01k, 7Ob205/03b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2001
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Norm

ABGB §140 Bc

Rechtssatz

Wer seinen Arbeitsplatz aus eigenem Verschulden verliert, hat alles zu unternehmen, um einen neuen - seinen geistigen und körperlichen Anlagen, seiner Ausbildung und seinem Können entsprechenden - Arbeitsplatz zu finden. Dafür reicht es nicht aus, dass sich der Unterhaltspflichtige bei Arbeitsvermittlungsstellen meldet, sondern er hat darüber hinaus initiativ zu werden. Sind seine Bemühungen nicht ausreichend, so kann er auf jenes Einkommen angespannt werden, das er auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115925

Dokumentnummer

JJR_20011113_OGH0002_0040OB00245_01K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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