RS OGH 2001/11/13 10ObS319/01m

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Norm

B-KUVG §108 Abs1

Rechtssatz

Die Erwägungen, die zur Aufhebung der Wortfolge "und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH" in der Bestimmung des § 210 Abs 1 erster Satz ASVG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. 10. 2000, G 112/98, geführt haben, gelten auch für die Bestimmung des § 108 Abs 1 B-KUVG. Dennoch setzt § 108 Abs 1 B-KUVG eine durch die neuerliche Schädigung verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115821

Dokumentnummer

JJR_20011113_OGH0002_010OBS00319_01M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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