Norm
B-KUVG §108 Abs1Rechtssatz
Die Erwägungen, die zur Aufhebung der Wortfolge "und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH" in der Bestimmung des § 210 Abs 1 erster Satz ASVG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. 10. 2000, G 112/98, geführt haben, gelten auch für die Bestimmung des § 108 Abs 1 B-KUVG. Dennoch setzt § 108 Abs 1 B-KUVG eine durch die neuerliche Schädigung verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115821Dokumentnummer
JJR_20011113_OGH0002_010OBS00319_01M0000_001