Norm
BSVG §116Rechtssatz
Die Gesamtbemessungsgrundlage ist ein (gewichteter) Durchschnitt der "Bemessungsgrundlage zum Stichtag" (§§ 113 beziehungsweise 117 BSVG) und der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (§ 114 BSVG) im Verhältnis der zu berücksichtigenden Versicherungsmonate, wobei sämtliche für die Ermittlung des Steigerungsbetrages zu berücksichtigenden Zeiten der Kindererziehung, in Anschlag zu bringen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115943Dokumentnummer
JJR_20011113_OGH0002_010OBS00232_01T0000_003