RS OGH 2001/11/13 4Ob244/01p, 8Ob78/13y

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Norm

UWG §14 A2

Rechtssatz

Steht bei Einbringung der Klage eine Rechtsverletzung durch den Beklagten unmittelbar drohend bevor (Erstbegehungsgefahr), so fällt diese Gefahr nicht schon dadurch weg, dass das Verfahren längere Zeit dauert. Die Erstbegehungsgefahr ist insoweit nicht anders zu beurteilen als die Wiederholungsgefahr. Sie bleibt daher insbesondere dann bestehen, wenn der Beklagte im Verfahren an seiner Rechtsauffassung festhält.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 244/01p
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 244/01p
  • 8 Ob 78/13y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 78/13y
    Vgl; Beisatz: Eine vom Kläger gesetzte Abwehrmaßnahme, die noch dazu weitere Beeinträchtigungen in Hinkunft nicht ausschließt, kann nicht für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ins Treffen geführt werden. (T1); Veröff: SZ 2013/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115891

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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