Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Steht bei Einbringung der Klage eine Rechtsverletzung durch den Beklagten unmittelbar drohend bevor (Erstbegehungsgefahr), so fällt diese Gefahr nicht schon dadurch weg, dass das Verfahren längere Zeit dauert. Die Erstbegehungsgefahr ist insoweit nicht anders zu beurteilen als die Wiederholungsgefahr. Sie bleibt daher insbesondere dann bestehen, wenn der Beklagte im Verfahren an seiner Rechtsauffassung festhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115891Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016