RS OGH 2001/11/13 4Ob263/01g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2001
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Norm

MSchG §34
MSchG idF der MarkenrechtsNov 1999 §37

Rechtssatz

Die Löschung einer Marke kann nur von der Nichtigkeitsabteilung angeordnet werden. In die Entscheidungsbefugnis des Gerichts kann nur die Entscheidung über den wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Einwilligung des Markeninhabers in die Löschung seiner Marke fallen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115935

Dokumentnummer

JJR_20011113_OGH0002_0040OB00263_01G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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