RS OGH 2001/11/15 15Os150/01, 13Os68/07k (13Os69/07g), 12Os164/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2001
beobachten
merken

Norm

StPO §263 Abs2
StPO §263 Abs4

Rechtssatz

Die mündliche Ausdehnung in einem früheren anderen Verfahren stellt - selbst im Fall prozessordnungsgemäßer Erledigung nach § 263 Abs 2 StPO - ohne (neue) Anklageerhebung oder (den Kriterien des § 263 StPO entsprechende neuerliche) Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung keine für das spätere Verfahren wirksame Verfolgungshandlung dar.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 150/01
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 15 Os 150/01
  • 13 Os 68/07k
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 13 Os 68/07k
    Auch; Beisatz: Es bedarf somit zur weiteren Verfolgung, auch wenn im früheren Verfahren die Anklage gemäß §263 Abs1 StPO ausgedehnt wurde, eines förmlichen Antrags des Anklägers entsprechend den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Darunter ist nichts anderes zu verstehen als eine förmliche Anklageerhebung. (T1)
  • 12 Os 164/14f
    Entscheidungstext OGH 15.01.2015 12 Os 164/14f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0119097

Im RIS seit

15.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten