Norm
StGB §201 Abs3 zweiter FallRechtssatz
Die Tatsache, dass die Frau während der (nahezu zwei Stunden dauernden) Tat Handfesseln tragen musste und dermaßen geknebelt war, dass sie kaum Luft bekam, und Todesangst erleiden musste, stellen gerade jene schwerwiegenden Begleitumstände der Tat dar, die das mit einer Vergewaltigung jedenfalls verbundene Maß an Demütigung erheblich überschreiten. Durch die andauernde Fesselung wurde die Frau sinnfällig zum reinen Lustobjekt erniedrigt (vgl auch 15 Os 68, 69/93) und ihr die im Zusammenhang mit den sonstigen Tathandlungen aussichtslose Situation besonders deutlich vor Augen geführt. Dazu kommt, dass ihr der Angeklagte in einer besonders peinlichen Situation jegliche Möglichkeit einer ordentlichen Körperreinigung verwehrte, nachdem sie zufolge eines durch die Atemnot bewirkende Knebelung ausgelösten intensiven Angstzustandes in die Hose uriniert hatte, wodurch das Opfer in seiner Menschenwürde gröblich verletzt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115890Dokumentnummer
JJR_20011115_OGH0002_0150OS00141_0100000_002