RS OLG Wien 2001/11/19 17R167/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2001
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Bestimmung des § 46 Abs 1 ZPO über die Kostenersatzpflicht ist analog auf den Kostenersatzausspruch mehrerer Beklagter anzuwenden, die durch einen RA vertreten sind. Der obsiegende Beklagte hat nur einen anteiligen Kostenersatzanspruch

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten