Norm
EO §42 A1Rechtssatz
Ein in Deutschland anhängiges Nachverfahren gemäß § 600 dZPO ist der Einbringung einer Oppositionsklage oder einer Klage auf Ungültigerklärung oder Unwirksamerklärung beziehungsweise Aufhebung des der bewilligten Exekution zugrunde liegenden Titels oder einer Klage gleichzuhalten, die wegen der ausgeführten Einwendungen beide Rechtsschutzziele in sich vereinigt. Unter solchen Voraussetzungen ist auf das Nachverfahren der eine oder andere der Aufschiebungsgründe nach §42 Abs1 Z1 und Z5 EO oder es sind beide Gründe analog anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116016Dokumentnummer
JJR_20011120_OGH0002_0030OB00269_01G0000_001