Norm
AußStrG 2005 §53Rechtssatz
Die in einem Berufungsurteil enthaltene, in der unrichtigen Wiedergabe der Feststellungen des Erstgerichtes begründete Aktenwidrigkeit ist dadurch zu bereinigen, dass das Revisionsgericht die tatsächlichen Feststellungen einer rechtlichen Beurteilung unterzieht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem zum RS: Vgl auch RS0110055.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116014Im RIS seit
21.12.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2022