- 5 Ob 262/01t
Veröff: SZ 74/188
- 4 Ob 236/02p
Auch; Beisatz: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft wird als Vertrag zugunsten Dritter gesehen, weil die Prüfung zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen hat und die mit der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks bezweckte Information der Gläubiger aufgrund dieser Vorgaben Vertragsinhalt wird. Eine vertragliche Haftung gegenüber Dritten setzt damit voraus, dass gegenüber dem Vertragspartner jene Verpflichtung besteht, aus deren Verletzung der Dritte Ersatzansprüche ableitet. (T1)
- 6 Ob 39/06p
Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T2)
Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T3)
Veröff: SZ 2006/35
- 5 Ob 123/06h
- 7 Ob 269/07w
Beisatz: Auch Großanleger werden von der Schutzwirkung erfasst. (T4)
- 1 Ob 35/12x
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 35/12x
Vgl; Veröff: SZ 2012/77
- 10 Ob 88/11f
Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
Vgl; Beisatz: Hier: Gründungs- bzw Sacheinlagenprüfer bzw Prospektkontrollor. (T5)
- 4 Ob 193/12d
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 193/12d
Vgl
- 3 Ob 231/12k
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 2 Ob 241/12y
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 241/12y
Auch; nur: Den Abschlussprüfer treffen auch Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber (potentiellen) Gläubigern der Gesellschaft. (T6)
- 2 Ob 248/12b
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 248/12b
Auch; nur T6
- 2 Ob 250/12x
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 250/12x
Auch
- 7 Ob 225/12g
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 225/12g
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 7 Ob 33/13y
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 33/13y
Auch
- 4 Ob 234/12h
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 234/12h
Vgl
- 8 Ob 105/13v
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 105/13v
Beisatz: Der geschädigte Anleger hat zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf den erteilten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. (T7)
- 7 Ob 194/13z
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 194/13z
Auch; nur: Der Abschlussprüfer hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren (potentiellen) Gläubigern tragfähig ist und er schuldet ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks nach
§ 274 UGB verlangt. Vernachlässigt der Abschlussprüfer diese Sorgfalt und stellt deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig. (T8)
- 10 Ob 48/13a
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 48/13a
Auch; Beisatz: Ein solches Vertrauen kann nicht nur durch die Kenntnis des konkreten Bestätigungsvermerks geschaffen werden, sondern ist auch denkbar, wenn die auf die Anlageentscheidung positiv einwirkende Beratung von den erteilten Bestätigungsvermerken beeinflusst war. Dies setzt voraus, dass der Berater die Bestätigungsvermerke gekannt oder sonst von deren Erteilung erfahren hat. (T9)
- 8 Ob 93/14f
Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 93/14f
Auch; Veröff: SZ 2015/105
- 4 Ob 145/21h
Vgl; Beis wie T7
- 1 Ob 185/21v
Vgl