- 5 Ob 262/01t
Veröff: SZ 74/188
- 4 Ob 236/02p
Auch; Beisatz: Eine vertragliche Haftung gegenüber Dritten setzt damit voraus, dass gegenüber dem Vertragspartner jene Verpflichtung besteht, aus deren Verletzung der Dritte Ersatzansprüche ableitet. (T1)
- 6 Ob 39/06p
Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T2)
Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T3)
Veröff: SZ 2006/35
- 5 Ob 123/06h
- 7 Ob 269/07w
Beisatz: Auch Großanleger werden von der Schutzwirkung erfasst. (T4)
- 1 Ob 35/12x
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 35/12x
Vgl; nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. (T5); Veröff: SZ 2012/77
- 10 Ob 88/11f
Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: Gründungs- bzw Sacheinlagenprüfer bzw Prospektkontrollor. (T6)
- 4 Ob 193/12d
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 193/12d
Vgl auch
- 3 Ob 230/12p
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p
Auch; nur ähnlich T5 (mit ausführlicher Begründung zu gegenteiligen Lehrmeinungen und BGH-Judikatur); Veröff: SZ 2013/3
- 10 Ob 58/12w
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w
Auch
- 10 Ob 56/12a
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
Auch
- 3 Ob 231/12k
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
Auch; nur ähnlich T5
- 2 Ob 241/12y
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 241/12y
Auch; nur T5
- 2 Ob 248/12b
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 248/12b
Auch; nur T5
- 2 Ob 250/12x
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 250/12x
nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen. (T7)
- 7 Ob 225/12g
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 225/12g
nur: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, nämlich aller potentiellen Gläubiger der Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen. (T8)
- 4 Ob 165/12m
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 165/12m
Auch; nur ähnlich T5
- 7 Ob 33/13y
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 33/13y
nur T7
- 6 Ob 242/12z
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 242/12z
nur T7
- 9 Ob 60/12g
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 60/12g
Auch; nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. (T9)
- 4 Ob 234/12h
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 234/12h
Vgl
- 6 Ob 243/12x
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 243/12x
Vgl
- 8 Ob 105/13v
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 105/13v
nur ähnlich T5
- 7 Ob 194/13z
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 194/13z
Auch; nur T5
- 10 Ob 48/13a
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 48/13a
Auch; Beisatz: Die Haftung des Abschlussprüfers ist Folge der vorgeschriebenen Offenlegung des Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks und erstreckt sich daher auf potentiell geschädigte Dritte, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses mit der geprüften Gesellschaft kontrahierten und im Insolvenzfall mit dem (teilweisen) Ausfall ihrer Forderungen konfrontiert sind. (T10)
- 10 Ob 46/13g
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 46/13g
- 4 Ob 210/13f
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 210/13f
- 6 Ob 187/13p
Entscheidungstext OGH 23.01.2014 6 Ob 187/13p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejahung der Haftung einer Abschlussprüferin gegenüber Anlegern auch für den Fall, dass mit den Anlegern in den Beratungsgesprächen über Bestätigungsvermerke der Abschlussprüferin nicht gesprochen worden war und die Anleger ? ebenso wie der Anlageberater selbst ? weder gewusst hatten, was ein Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft bedeutet, noch, ob Bestätigungsvermerke überhaupt vorgelegen waren beziehungsweise ob es sich um uneingeschränkte Bestätigungsvermerke gehandelt hatte. (T11)
Beisatz: Voraussetzung ist insoweit lediglich, dass die Information über eine (tatsächlich nicht erfolgte) Einschränkung des Bestätigungsvermerks durch die Abschlussprüferin den Anlegern zugekommen wäre und die Anleger aufgrund dieser Information das Investment unterlassen oder sofort verkauft hätten; dabei scheine es durchaus plausibel, dass sich eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks am Kapitalmarkt rasch verbreitet und zu einer Kaufwarnung geführt hätte, sodass es auch nicht zu einer Kaufempfehlung des Anlageberaters gekommen wäre (so schon 10 Ob 46/13g). (T12)
- 5 Ob 208/13v
Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 208/13v
- 8 Ob 93/14f
Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 93/14f
Auch; nur T7; Veröff: SZ 2015/105
- 4 Ob 145/21h
nur T5