Norm
WRG 1959 §31 Abs1Rechtssatz
Die Verpflichtung einer Gemeinde als Deponiebetreiberin zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des § 30 Abs 2 WRG 1959 endet nicht im Zeitpunkt der Auflassung und Verschließung der Deponie. Die Gemeinde hat sich vielmehr über den jeweiligen Stand der Deponietechnik auf dem Laufenden zu halten und gemäß § 31 Abs 2 WRG 1959 unverzüglich die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, sobald solche nach dem Stand der Technik geboten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115964Dokumentnummer
JJR_20011127_OGH0002_0010OB00261_01S0000_001