RS OGH 2001/11/27 1Ob261/01s

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Norm

WRG 1959 §31 Abs1
WRG 1959 §31 Abs2
WRG 1959 §31 Abs3

Rechtssatz

Die Verpflichtung einer Gemeinde als Deponiebetreiberin zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des § 30 Abs 2 WRG 1959 endet nicht im Zeitpunkt der Auflassung und Verschließung der Deponie. Die Gemeinde hat sich vielmehr über den jeweiligen Stand der Deponietechnik auf dem Laufenden zu halten und gemäß § 31 Abs 2 WRG 1959 unverzüglich die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, sobald solche nach dem Stand der Technik geboten sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115964

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0010OB00261_01S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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