RS OGH 2001/11/27 1Ob278/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
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Norm

ZPO §13
ZPO §502 HI2

Rechtssatz

Inwieweit das Verhalten beider materieller Streitgenossen einen Rückschluss auf die Ernstlichkeit ihres materiellen Verpflichtungswillens im Zusammenhang mit dem erstatteten Vergleichsanbot zulässt, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantworten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115956

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0010OB00278_01S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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