Norm
ZPO §13Rechtssatz
Inwieweit das Verhalten beider materieller Streitgenossen einen Rückschluss auf die Ernstlichkeit ihres materiellen Verpflichtungswillens im Zusammenhang mit dem erstatteten Vergleichsanbot zulässt, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115956Dokumentnummer
JJR_20011127_OGH0002_0010OB00278_01S0000_001