Norm
ABGB §212Rechtssatz
Für den Fall, dass mit einem Statutenwechsel die Vertretungsbefugnis des Magistrats der Stadt Wien als Unterhaltssachwalters wegfällt, wäre eine Enthebung des Jugendwohlfahrtsträgers zwar unmöglich, jedoch ist das Erlöschen seiner Vertretungsbefugnis deklarativ festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115995Dokumentnummer
JJR_20011127_OGH0002_0010OB00220_01M0000_007