RS OGH 2001/11/27 5Ob198/01f, 5Ob192/04b, 5Ob148/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
beobachten
merken

Norm

MRG §37 Abs1 Z8
WGG 1979 §22 Abs1 Z6

Rechtssatz

Wegen der Vergleichbarkeit von Anträgen nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG mit Anträgen nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann auf die Judikatur zur letztgenannten Gesetzesbestimmung zurückgegriffen werden. Demnach kommt die Antragslegitimation (und damit die Parteistellung) demjenigen zu, der im Überprüfungszeitraum Mieter beziehungsweise Nutzer (im konkreten Fall: Wohnungseigentümer beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerber) war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116029

Im RIS seit

27.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten