Norm
MRG §37 Abs1 Z8Rechtssatz
Wegen der Vergleichbarkeit von Anträgen nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG mit Anträgen nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann auf die Judikatur zur letztgenannten Gesetzesbestimmung zurückgegriffen werden. Demnach kommt die Antragslegitimation (und damit die Parteistellung) demjenigen zu, der im Überprüfungszeitraum Mieter beziehungsweise Nutzer (im konkreten Fall: Wohnungseigentümer beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerber) war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116029Im RIS seit
27.12.2001Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019