RS OGH 2001/11/27 1Ob257/01b, 9Ob42/04y, 10Ob2/07b, 5Ob194/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
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Norm

ABGB §901 II5

Rechtssatz

Alle vom Reiseteilnehmer bereits geleisteten Zahlungen sind infolge Rücktritts vom Vertrag dann zurückzuerstatten, wenn die Reise für den Kunden aus nach Vertragsabschluss sich ergebenden, weder von ihm noch von dem Vertragspartner zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Ereignissen unmöglich oder unzumutbar wird. Übertriebene Vorsicht berechtigt aber zur kostenlosen Stornierung eines Reisevertrags nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 257/01b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 257/01b
  • 9 Ob 42/04y
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 42/04y
    nur: Alle vom Reiseteilnehmer bereits geleisteten Zahlungen sind infolge Rücktritts vom Vertrag dann zurückzuerstatten, wenn die Reise für den Kunden aus nach Vertragsabschluss sich ergebenden, weder von ihm noch von dem Vertragspartner zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Ereignissen unmöglich oder unzumutbar wird. (T1)
  • 10 Ob 2/07b
    Entscheidungstext OGH 30.01.2007 10 Ob 2/07b
    Auch; Beisatz: Zur Frage des Restnutzens von konsumierten Reiseleistungen bei Leistungsstörungen nach der Abreise. (T2); Veröff: SZ 2007/10
  • 5 Ob 194/18t
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 194/18t
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115963

Im RIS seit

27.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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