Norm
MRK Art6 Abs1 II5cRechtssatz
Art 6 Abs 2 MRK wurde verletzt, weil die Gerichte, ohne dass ein Anscheinsbeweis für die Schuld vorgelegen ist, den Beschwerdeführer zu einer Aussage verhalten und damit die Beweislast von der Anklage auf die Verteidigung verlagert haben. Zwar ist es in vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrschten Systemen, wie dem österreichischem Strafprozess, zulässig, Schlussfolgerungen auch aus dem Schweigen des Beschuldigten zu ziehen, doch setzt dies voraus, dass der in der Verhandlung beigebrachte Beweis einen derart schweren Verdacht begründet, dass aus diesem Schweigen nach dem gesunden Menschenverstand die einzige Schlussfolgerung zu ziehen ist, dass der Beschuldigte keine Antwort auf den gegen ihn erbrachten Beweis hat (Urteil d EGMR vom März 2001).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115916Im RIS seit
27.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2014