Norm
ABGB §287Rechtssatz
Sofern sich weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz ergibt, dass ein Grundstück als öffentliches Gut im Eigentum einer bestimmten Gebietskörperschaft steht, ist Eigentum der Republik Österreich, des Landes oder der Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115960Dokumentnummer
JJR_20011127_OGH0002_0010OB00007_01P0000_002