Norm
JN §22 Abs1Rechtssatz
In § 22 Abs 1 und 2 JN ist folgende Reihenfolge im Ablehnungsverfahren vorgegeben: Zunächst ist von der Partei die Ablehnungserklärung abzugeben, sodann hat der abgelehnte Richter sich über eine solche Erklärung zu äußern. Für die umgekehrte Reihenfolge - zunächst Äußerung des Richters zu einer für möglich gehaltenen Befangenheit, sodann erst allenfalls Ablehnungserklärung - gibt es keine Rechtsgrundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115955Im RIS seit
27.12.2001Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019