RS OGH 2001/11/27 5Ob269/01x, 10Ob4/17m, 6Ob223/18i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
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Norm

JN §22 Abs1
JN §22 Abs2

Rechtssatz

In § 22 Abs 1 und 2 JN ist folgende Reihenfolge im Ablehnungsverfahren vorgegeben: Zunächst ist von der Partei die Ablehnungserklärung abzugeben, sodann hat der abgelehnte Richter sich über eine solche Erklärung zu äußern. Für die umgekehrte Reihenfolge - zunächst Äußerung des Richters zu einer für möglich gehaltenen Befangenheit, sodann erst allenfalls Ablehnungserklärung - gibt es keine Rechtsgrundlage.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 269/01x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 269/01x
  • 10 Ob 4/17m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 10 Ob 4/17m
    Vgl auch
  • 6 Ob 223/18i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 223/18i
    Auch; nur: In § 22 Abs 1 und 2 JN ist folgende Reihenfolge im Ablehnungsverfahren vorgegeben: Zunächst ist von der Partei die Ablehnungserklärung abzugeben, sodann hat der abgelehnte Richter sich über eine solche Erklärung zu äußern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115955

Im RIS seit

27.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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