Norm
WRG §30Rechtssatz
Eine Haftung nach dem Wasserrechtsgesetz setzt der Eintritt einer verbotenen Gewässerverunreinigung nicht voraus. Ziel ist die wasserrechtlich erforderliche Prävention einer drohenden Gewässerverunreinigung durch die gebotene Beseitigung der Gefahrenquelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115966Dokumentnummer
JJR_20011127_OGH0002_0010OB00261_01S0000_003