RS OGH 2001/11/27 4Ob268/01t, 4Ob169/10x, 4Ob241/16v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
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Norm

ÄrzteG §53
KAG §13
RL Arzt und Öffentlichkeit allg
WrKAG 1987 §24

Rechtssatz

Die Werbung eines Zahnambulatoriums, in der nicht auf bestimmte, konkrete Ärzte (oder Besonderheiten ärztlicher Leistungen) hingewiesen wird unterliegt nicht den Werbebeschränkungen des Ärztegesetzes, sondern nur jenen des Krankenanstaltengesetzes.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 268/01t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 4 Ob 268/01t
  • 4 Ob 169/10x
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 169/10x
    Vgl; Beisatz: Hier: Nennung von Preisen. (T1)
    Beisatz: Hier: Werbung für Krankenanstalt unterliegt nicht den Beurteilungskriterien der Werberichtlinien der Österreichischen Ärztekammer. (T2)
  • 4 Ob 241/16v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 241/16v
    Beisatz: Die Werbebeschränkungen des KAKuG gelten auch für ausländische Krankenanstalten, die auf dem inländischen Markt tätig werden. (T3)
    Beisatz: Erfolgt jedoch in der Werbung für eine Krankenanstalt auch eine Bezugnahme auf einen bestimmten Arzt, gelten auch die Regeln des ärztlichen Standesrechts. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115933

Im RIS seit

27.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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