Norm
EG-RL 96/9/EG - Datenbankrichlinie 31996L0009 Art7Rechtssatz
Das in Art 7 der Richtlinie und in §§76c und 76d UrhG geregelte Schutzrecht ist ein neben dem Urheberrecht bestehendes und über dieses hinausgehendes Recht des Herstellers, die Entnahme und Weiterverwendung des gesamten Inhalts oder eines wesentlichen Bestandteils einer mit erheblichem Aufwand hergestellten Datenbank und die Weiterverwertung der erlangten Information für gewerbliche Zwecke zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116082Dokumentnummer
JJR_20011127_OGH0002_0040OB00252_01I0000_002