Norm
ZPO §57 Abs2 Z1aRechtssatz
Der Antragsteller ist gemäß § 57 Abs 2 Z 1a ZPO nur dann von der Leistung einer aktorischen Kaution befreit, wenn die Kostenentscheidung eines antragsabweisenden Erkenntnisses gegen ihn in seinem Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit vollstreckbar sein wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116004Dokumentnummer
JJR_20011128_OGH0002_000RKV00001_0100000_008