Norm
ZPO §521Rechtssatz
Für den Fall, dass mit einem Beschluss über Rechtsschutzansprüche abgesprochen wird, ist dem Rechtsmittelgegner insbesondere in letzter Instanz eine Möglichkeit zur allfälligen Widerlegung der Rechtsmittelgründe zu geben, um eine Entscheidung zu seinen Lasten durch die Überzeugungskraft seiner Gegenargumente zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116000Dokumentnummer
JJR_20011128_OGH0002_000RKV00001_0100000_004