RS OGH 2001/11/28 13Os151/01

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Norm

StPO §444

Rechtssatz

Auch der Verfallsbeteiligte hat die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung innerhalb der (für ihn wie) für den Angeklagten geltenden Frist, die im übrigen für ihn mit Urteilsverkündung auch dann zu laufen beginnt, wenn er bei Urteilsverkündung nicht anwensend war (§ 444 Abs 1 StPO), vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115900

Dokumentnummer

JJR_20011128_OGH0002_0130OS00151_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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