Norm
StPO §444Rechtssatz
Auch der Verfallsbeteiligte hat die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung innerhalb der (für ihn wie) für den Angeklagten geltenden Frist, die im übrigen für ihn mit Urteilsverkündung auch dann zu laufen beginnt, wenn er bei Urteilsverkündung nicht anwensend war (§ 444 Abs 1 StPO), vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115900Dokumentnummer
JJR_20011128_OGH0002_0130OS00151_0100000_001