Norm
ZPO §57Rechtssatz
Die Zivilprozessordnung beschränkt die Möglichkeit zur Auferlegung einer aktorischen Kaution nicht auf Verfahren, in denen absoluter Anwaltszwang herrscht. Das Interesse an der Beschleunigung der Verfahren, das als Leitlinie gerade auch der Zivilprozessordnung keineswegs fremd ist, eignet sich nicht als tragfähige Grundlage für eine Verneinung der Geltung des Instituts der aktorischen Kaution im Rückstellungsverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116001Dokumentnummer
JJR_20011128_OGH0002_000RKV00001_0100000_005