Norm
EO §292Rechtssatz
Nach den Materialien zu § 292j EO ist der Wille des Gesetzgebers dahin erkennbar, dem Drittschuldner dort entgegenzukommen, wo er auf Grund seiner üblicherweise voraussetzbaren Kenntnisse nicht in der Lage ist, in jedem Fall eine gesetzmäßige Aufteilung vorzunehmen. Diese Bestimmung hat somit das Rechtsverhältnis des Drittschuldners zum betreibenden Gläubiger, nicht jedoch sein Verhältnis zum Verpflichteten im Auge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115869Dokumentnummer
JJR_20011128_OGH0002_009OBA00220_01W0000_001