RS OGH 2001/11/28 9ObA220/01w, 9ObA159/07h, 8ObA86/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2001
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Norm

EO §292
EO §292j Abs1

Rechtssatz

Nach den Materialien zu § 292j EO ist der Wille des Gesetzgebers dahin erkennbar, dem Drittschuldner dort entgegenzukommen, wo er auf Grund seiner üblicherweise voraussetzbaren Kenntnisse nicht in der Lage ist, in jedem Fall eine gesetzmäßige Aufteilung vorzunehmen. Diese Bestimmung hat somit das Rechtsverhältnis des Drittschuldners zum betreibenden Gläubiger, nicht jedoch sein Verhältnis zum Verpflichteten im Auge.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 220/01w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 ObA 220/01w
  • 9 ObA 159/07h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 159/07h
    nur: Nach den Materialien zu § 292j EO ist der Wille des Gesetzgebers dahin erkennbar, dem Drittschuldner dort entgegenzukommen, wo er auf Grund seiner üblicherweise voraussetzbaren Kenntnisse nicht in der Lage ist, in jedem Fall eine gesetzmäßige Aufteilung vorzunehmen. (T1)
  • 8 ObA 86/07s
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObA 86/07s
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115869

Dokumentnummer

JJR_20011128_OGH0002_009OBA00220_01W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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