Norm
ZPO §57Rechtssatz
Die Auferlegung einer aktorischen Kaution kommt nicht einer Rechtsverweigerung gleich, weil sich die Antragsgegnerin von einer allfälligen Verpflichtung zum Kautionserlag durch die Ablegung eines Paupertätseids nach § 60 Abs 2 ZPO befreien könnte, sollte sie außerstande sein, die festgelegte Kaution zu erlegen. Außerdem ist gemäß § 64 Abs 1 Z 2 ZPO eine einstweilige Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten im Rahmen der Verfahrenshilfe möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116002Dokumentnummer
JJR_20011128_OGH0002_000RKV00001_0100000_006