RS OGH 2001/11/28 Rkv1/01, 1Ob189/02d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2001
beobachten
merken

Norm

ZPO §57
ZPO §60 Abs2
ZPO §64 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Auferlegung einer aktorischen Kaution kommt nicht einer Rechtsverweigerung gleich, weil sich die Antragsgegnerin von einer allfälligen Verpflichtung zum Kautionserlag durch die Ablegung eines Paupertätseids nach § 60 Abs 2 ZPO befreien könnte, sollte sie außerstande sein, die festgelegte Kaution zu erlegen. Außerdem ist gemäß § 64 Abs 1 Z 2 ZPO eine einstweilige Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten im Rahmen der Verfahrenshilfe möglich.

Entscheidungstexte

  • Rkv 1/01
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 Rkv 1/01
  • 1 Ob 189/02d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 189/02d
    Auch; Beisatz: Dem Kläger steht die Möglichkeit des Paupertätseids gemäß §60 Abs1 letzter Halbsatz ZPO sowie des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe offen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116002

Dokumentnummer

JJR_20011128_OGH0002_000RKV00001_0100000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten