RS OGH 2001/11/29 6Nd1/01, 4Nc21/20f

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Veröffentlicht am 29.11.2001
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Norm

JN §31 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, dass § 83c ZPO für Streitigkeiten nach § 1330 ABGB wegen Veröffentlichung in einem Medium einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach § 31 Abs 1 JN nicht entgegen (so schon 3 Nd 503/96).

Entscheidungstexte

  • 6 Nd 1/01
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Nd 1/01
  • 4 Nc 21/20f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2020 4 Nc 21/20f
    Vgl; Beisatz: Das Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands steht einer Delegierung nach § 31 Abs 1 JN grundsätzlich nicht entgegen, wenn auch in solchen Fällen eine besonders sorgfältige Prüfung der Zweckmäßigkeitsgründe geboten ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115832

Im RIS seit

29.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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