Norm
JN §31 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, dass § 83c ZPO für Streitigkeiten nach § 1330 ABGB wegen Veröffentlichung in einem Medium einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach § 31 Abs 1 JN nicht entgegen (so schon 3 Nd 503/96).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115832Im RIS seit
29.12.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020