Norm
IESG §1 Abs4Rechtssatz
Bei Zusammentreffen mehrerer gesicherter Ansprüche, die aber der Höhe nach beschränkt sind, sind Teilzahlungen zuerst auf die gesicherten Teile der Ansprüche anzurechnen und erst hinsichtlich des den Grenzbetrag übersteigenden Teiles sind die Teilzahlungen auf die älteren, nicht gesicherten Ansprüche anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115913Im RIS seit
29.12.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015