Norm
ABGB §281 BRechtssatz
Einer Person kann erst ab vollendetem 14. Lebensjahr ein Sachwalter bestellt werden. Mündige Minderjährige können nur für jene Geschäfte unter Sachwalterschaft gestellt werden, in denen sie selbst wirksam tätig werden könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115878Dokumentnummer
JJR_20011129_OGH0002_0020OB00100_01X0000_001