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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E039 EG Art39;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des K in Herrliberg/Schweiz, vertreten durch Dr. Nikolaus Weselik, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 3, vom 19. April 2004, Zl. ZRV/0202-Z3K/02, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. Mai 2000 schrieb das Hauptzollamt Wien dem Beschwerdeführer für einen in Liechtenstein zugelassenen und im Bescheid näher bezeichneten Pkw der Marke Mercedes Benz S 320 gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Einfuhrzollschuld von S 80.000,-- (Zoll S 25.000,-- und Einfuhrumsatzsteuer S 55.000,--) sowie gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG die Abgabenerhöhung von S 8.031,-- vor.
In der Begründung dieses Bescheides führte das Hauptzollamt Wien aus, der Beschwerdeführer habe in Wien gewohnt und sei Konsulent, aber nicht Angestellter einer AG mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein gewesen. Dieses Unternehmen habe dem Beschwerdeführer den genannten Pkw zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer sei am 18. Juli 1998 mit diesem Pkw in das Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Zollanmeldung eingereist und habe diesen dabei der zollamtlichen Überwachung entzogen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe einen "Arbeitsvertrag" vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass ihm ein Fahrzeug von einer Person mit Sitz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zur Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt worden sei. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei am ehesten mit der Tätigkeit eines Handelsvertreters vergleichbar. Auch Handelsvertreter seien nicht unwesentlich am Erfolg eines Geschäftes beteiligt. Grundsätzlich sprächen folgende Merkmale für ein Angestelltenverhältnis:
-
Weisungsgebundenheit - der Beschwerdeführer unterliege den Weisungen des Verwaltungsrates der AG in Liechtenstein.
-
Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln - sämtliche Arbeitsmittel würden von der AG in Liechtenstein zur Verfügung gestellt. Den Großteil dieser Arbeitsmittel stelle das Fahrzeug dar.
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Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung laut Arbeitsvertrag.
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Entgeltlichkeit dieser Leistung - der Beschwerdeführer werde für die Erbringung seiner Leistungen entlohnt.
-
Kein Unternehmerrisiko - der Beschwerdeführer erhalte für seine Tätigkeit ein Fixum und einen erfolgsabhängigen Bezug. Am Verlust nehme jedoch der Beschwerdeführer nicht teil. Außerdem würden zumindest seine Reisespesen unabhängig vom Erfolg eines Geschäftes bzw. einer Geschäftsanbahnung abgegolten.
Es sei überhaupt die Frage, wie eng der Begriff "Angestellter" im Sinne des Art. 719 Abs. 4 lit. b ZollR-DG ausgelegt werden könne. Zunächst müsse festgestellt werden, dass es sich bei der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) nicht um innerstaatliches Recht, sondern um Gemeinschaftsrecht handle. Es werde bezweifelt, dass mit dem "Angestellten" laut dieser Bestimmung ein "Angestellter" nach dem österreichischen Angestelltengesetz bzw. der österreichischen Rechtsauffassung gemeint sei. Nach dem Gemeinschaftsrecht sei der Begriff des "Angestellten" wesentlich "freier" auszulegen, als nach der österreichischen Rechtsordnung. Der EuGH habe im Fall Lawrie-Blum (Urteil vom 3. Juli 1986, Rs 66/85, Slg. 1986, 02121) die drei objektiven Wesensmerkmale der Arbeitnehmereigenschaft, nämlich Erbringung einer Leistung gegen Entgelt unter Weisungsgebundenheit erarbeitet. Das entscheidende Element der Arbeitnehmereigenschaft liege nun darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte. Diese Definition werde seither in ständiger Rechtsprechung immer wieder zitiert. Das Dienstverhältnis zwischen der AG in Liechtenstein und dem Beschwerdeführer weise alle drei Merkmale zu diesem "Angestelltenbegriff" auf. Im Sinne des Gemeinschaftsrechts sei das Vertragsverhältnis zwischen der AG in Liechtenstein und dem Beschwerdeführer als Angestelltenvertrag anzusehen.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, der gewöhnliche Wohnsitz des Beschwerdeführers habe sich zum maßgeblichen Zeitpunkt unbestritten in Wien befunden und somit sei der Beschwerdeführer innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässig gewesen. Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung im Sinne des Art. 719 Abs. 3 ZK-DVO sei daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht möglich gewesen. In der Beschwerdeschrift werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit 18. Juli 1998 den auf das Unternehmen in Liechtenstein zugelassenen Personenkraftwagen in Österreich für Dienstfahrten sowie gelegentlich auch für Privatfahrten benutzt habe. Die Verwendung des Personenkraftwagens im Anwendungsgebiet sei auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt worden. Strittig sei hingegen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung für den außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Personenkraftwagen durch den Beschwerdeführer gegeben gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe als Nachweis für das behauptete Angestelltenverhältnis einen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der AG, datiert mit 16. Februar 1994, vorgelegt. Im Zuge der Vernehmung durch Organe des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 19. April 2000 habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei als Konsulent (Außendienstmitarbeiter) für die Firma in Liechtenstein tätig gewesen. In der Beschwerdeschrift werde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei unter der Berufsbezeichnung Konsulent oder Unternehmensberater in Österreich zur Einkommensteuer veranlagt gewesen. Bei einem Konsulenten handle es sich um einen Berater, der nach den nationalen Vorschriften keine unselbständige Tätigkeit ausübe.
Der vom Beschwerdeführer vorgelegte "Arbeitsvertrag" hat
folgenden - auszugsweise wiedergegebenen - Inhalt:
"2. Gegenstand
Gegenstand des Übereinkommens ist die Tätigkeit des Mitarbeiters an Aufträgen im Rahmen der ... AG als Beratungs-, Beteiligungs- und Handelsunternehmen.
Schwerpunktmäßig sind folgende Tätigkeiten vorgesehen:
Akquisition und Durchführung von Beratungsaufträgen insbesondere im Bereich Mergers und Akquisition, Strategieberatung und Human Ressource Beratung. Akquisition und Durchführung von Handelsgeschäften insbesondere in den Ländern Osteuropas.
...
4. Arbeitsabwicklung
Jede durch den Mitarbeiter für die (AG) übernommene Tätigkeit sowie durch den Mitarbeiter übernommene Aufträge sind ohne Berücksichtigung der Entgeltvereinbarungen automatisch Bestandteil des gegenständlichen Vertrages.
Die Tätigkeit des Mitarbeiters erfolgt jeweils in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat.
Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die von ihm übernommenen Arbeiten jeweils nach den Abwicklungsrichtlinien der (AG) durchzuführen. Dazu gehören insbesondere die Art der Strukturierung von schriftlichen Ausarbeitungen und die Führung der von der (AG) vorgegebenen Projektformulare, Monatsberichte, Zeitprotokolle, etc... . Strategie und Abwicklung eines Projektes sowie Auftreten des Mitarbeiters werden in Zusammenarbeit mit der (AG) festgelegt oder müssen durch diese bzw. einen dazu ermächtigten Mitarbeiter bestätigt werden. Die (AG) behält sich während der Projektdurchführung notwendig werdende sachliche Eingriffe vor.
5. Honorarregelung
Als Monatsentgelt ist ein Betrag von SFR 1.500,-- vereinbart.
Reise- und Fahrtspesen für Tätigkeiten außerhalb des Wohnortes werden nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den zuständigen und dazu ermächtigten Mitarbeiter der (AG) vergütet. Die Höhe der Vergütung wird von der (AG) im Einverständnis mit dem Mitarbeiter festgesetzt.
Wenn ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, können nur in Ausnahmefällen wie Havarie des Fahrzeuges oder wenn das Dienstfahrzeug von der (AG) vorübergehend nicht zur Verfügung gestellt wird, Fahrtspesen durch den Mitarbeiter verrechnet werden. Das Dienstfahrzeug kann auch ausnahmsweise für private Fahrten verwendet werden, in diesem Fall müssen die privat gefahrenen Kilometer vom Mitarbeiter vergütet werden.
...
Honorarzahlungen der (AG) umfassen keine Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder sonstige Gebühren und Abgaben. Der Mitarbeiter ist daher verpflichtet, entsprechend der für seinen gewöhnlichen Wohnsitz geltenden Gesetze für die ordnungsgemäße Abführung eventuell anfallender Abgaben (wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, etc.) zu sorgen.
6. Kündigung
Der gegenständliche Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Der Mitarbeiter verpflichtet sich jedoch, bereits übernommene Aufträge entsprechend den Vereinbarungen fertig zu stellen. Erfolgt dies nicht, so wird eine Pönalzahlung in der Höhe der Opportunitätskosten vereinbart.
..."
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe mit Urteil vom 3. Juni 1986, Rs 66/85, Lawrie-Blum, bezüglich des Art. 48 Abs. 4 EWG-Vertrag (nunmehr Art. 39 EG) betreffend den Begriff "Arbeitnehmer" festgestellt, das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses bestehe darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte. Maßgebend für das Bestehen eines Dienstverhältnisses seien somit u. a. die Weisungsgebundenheit und der Erhalt einer Vergütung. Die Ausführungen zu Punkt 4 des Arbeitsvertrages ("Arbeitsabwicklung") enthielten am ehesten Bestimmungen über das Weisungsrecht. Zu der darin enthaltenen Anordnung, "die Tätigkeit des Mitarbeiters habe jeweils in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat zu erfolgen", habe der Beschwerdeführer in der fortgesetzten mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, dass sämtliche Vorhaben mit dem Verwaltungsrat im Vorhinein abzusprechen gewesen seien. Die vorherige Koordination von beabsichtigten Tätigkeiten stelle jedoch keine Unterordnung unter den Willen eines anderen dar und sei somit nicht dem Bereich des persönlichen, sondern dem des sachlichen Weisungsrechtes zuzuordnen. Sachliches Weisungsrecht könne sowohl bei einer selbständigen als auch bei einer nichtselbständigen Tätigkeit vorkommen und sei somit kein Hindernis für das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses. Aus dem vorgelegten Vertrag ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines persönlichen Weisungsrechtes. Gegen das Vorliegen eines persönlichen Weisungsrechtes spreche die Tatsache, dass im Vertrag keine Bestimmung enthalten sei, die auf einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit hinweise. Der Beschwerdeführer sei zur Erbringung einer persönlichen Leistung nicht verpflichtet. Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei der monatliche Fixbetrag über dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Betrag gelegen. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, Belege der Überweisungen des fixen Teiles des monatlichen Entgelts sowie der Honorarzahlungen für das Kalenderjahr 1998 vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe keine solchen Unterlagen vorgelegt (lediglich für die Jahre 2000 und 2001 seien Kopien von Gutschriftsanzeigen über einen monatlichen Betrag von ATS 8.500,-- vorgelegt worden). Der Beschwerdeführer habe angegeben, es sei ihm auf Grund der Übersiedlung und der Tatsache, dass die Angelegenheit schon mehrere Jahre zurückliege, nicht mehr möglich gewesen, geeignete Nachweise vorzulegen. Es seien somit keine Nachweise dafür erbracht worden, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für seine Tätigkeit tatsächlich eine Vergütung erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Unterlagen über Reise- und Spesenabrechnungen vorgelegt. Er habe somit keinen Nachweis erbracht, dass er im maßgeblichen Zeitraum Zahlungen jeglicher Art erhalten habe. Gegen das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Vertragskündigung verpflichtet gewesen sei, bereits übernommene Aufträge über die Kündigungsfrist hinaus fertig zu stellen. Dies lasse erkennen, dass nicht eine Arbeitsleistung, sondern ein Arbeitserfolg geschuldet gewesen sei. Die fehlenden Bestimmungen betreffend Urlaubsgeld, Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall oder Absicherung bei Verletzungen sprächen gegen das Bestehen eines Dienstverhältnisses. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO nicht gegeben gewesen seien, sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen, das gegenständliche Fahrzeug im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung formlos in das Zollgebiet der Gemeinschaft einzubringen. Er hätte anlässlich der Einbringung in dieses Zollgebiet zumindest eine mündliche Zollanmeldung abgeben müssen. Da der Beschwerdeführer eine Zollanmeldung unterlassen habe, habe er das Kraftfahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen. Dadurch sei die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 ZK entstanden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtfestsetzung der Zollschuld mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat das in Rede stehende Fahrzeug am 18. Juli 1998 ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Er war in diesem Zeitpunkt eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person und behauptete, Angestellter einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person und deshalb zur formlosen Verbringung des Fahrzeuges ins Zollgebiet der Gemeinschaft berechtigt gewesen zu sein.
Die belangte Behörde vertritt hingegen die Ansicht, es fehlten wesentliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses. Nach dem Inhalt des zwischen der AG mit Sitz in Liechtenstein und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen "Arbeitsvertrages" bestehe kein Hinweis auf eine persönliche Weisungsgebundenheit des Beschwerdeführers gegenüber dem Auftraggeber. Sachliches Weisungsrecht könne sowohl bei einer selbständigen als auch bei einer nichtselbständigen Tätigkeit vorkommen und sei kein Hinweis auf ein Angestelltenverhältnis. Es sei kein Nachweis erbracht worden, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit eine Vergütung oder überhaupt Zahlungen jeglicher Art erhalten habe. Gegen das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Vertragskündigung verpflichtet sei, bereits übernommene Aufträge über die Kündigungsfrist hinaus fertig zu stellen. Fehlende Bestimmungen betreffend Urlaubsgeld, Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall oder Absicherung bei Verletzungen sprächen ebenfalls gegen das Bestehen eines Dienstverhältnisses.
Art. 719 ZK-DVO, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 idF der Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 vom 28. Juli 1999 lautet wie folgt:
"(1) Die vorübergehende Verwendung wird für Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch bewilligt.
(2) Im Sinne dieses Artikels gelten als 'Fahrzeuge' alle Straßenfahrzeuge einschließlich Wohnwagen und Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können.
(3) Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 unterliegt der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge
a) von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Personen eingeführt werden;
b)
von diesen Personen privat verwendet werden;
c)
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person sind.
(4) Abweichend von Absatz 3
a)
...
b)
kann die Zollstelle zulassen, dass eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Person, die Angestellte einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person ist, ein Fahrzeug, das Eigentum der letztgenannten Person ist, in dieses Zollgebiet einführt und dort privat oder zur Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit mit Ausnahme von gewerblichen Tätigkeiten verwendet, wenn dies im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist."
Artikel 232, 233 und 234 Abs. 1 ZK-DVO lauten - auszugsweise -
wie folgt:
"Artikel 232
(1) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe von Artikel 698 und 735 abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:
...
b) in Artikel 718 bis 725 genannte Beförderungsmittel.
...
Artikel 233
(1) Im Sinne der Artikel 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung auf folgende Weise abgegeben werden:
a) Bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch:
-
...
-
Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, ...
Artikel 234
(1) Sind die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllt, so gelten die betreffenden Waren als im Sinne des Artikels 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen, sobald die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist."
Nach Art. 719 Abs. 4 lit. b der im Beschwerdefall anzuwendenden ZK-DVO sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Zollstelle die Einbringung eines Fahrzeuges, das nicht Gemeinschaftsware und zur Wiederausfuhr bestimmt ist (Art. 137 ZK) zulassen kann. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch, dass die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person, die das Fahrzeug ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, Angestellte einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person ist. Das Fahrzeug muss sich im Eigentum der außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person befinden und wird von der im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person privat oder zur Ausübung einer entgeltlichen, mit Ausnahme einer gewerblichen, Tätigkeit verwendet und diese Verwendung kann stattfinden, wenn dies im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Die belangte Behörde hat das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses und deswegen die Zulässigkeit der vorübergehenden Verwendung des Fahrzeugs im Zollgebiet der Gemeinschaft durch den Beschwerdeführer verneint.
Der Begriff "Angestellte" ist in der ZK-DVO nicht näher umschrieben. Auch im ZK findet sich keine Definition dieses gemeinschaftsrechtlichen Begriffes.
Durch die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH (vgl. dazu Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar Rz 8 ff zu Art. 39 EGV) ist der Begriff des "Arbeitnehmers" im Sinne des Art. 39 EG und der Verordnung 1612/68 weitgehend geklärt.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist "Arbeitnehmer" ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der weit auszulegen ist. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (Grabitz/Hilf, aaO, 10 ff zu Art. 39, samt angeführter Rechtsprechung).
In der ZK-DVO wird nicht auf den Begriff "Arbeitnehmer" des Artikels 39 EG abgestellt (vgl. dazu auch den Begriff "Arbeitnehmer mit anderem Inhalt nach der Verordnung 1408/71, Grabitz/Hilf, aaO, Rz 8), sondern es wird der Begriff "Angestellter" verwendet. Werden zwei unterschiedliche Begriffe vom Gemeinschaftsgesetzgeber verwendet, dann kann nicht von vornherein angenommen werden, dass sich die beiden Begriffe inhaltlich decken, wenn noch dazu derselbe Begriff "Arbeitnehmer" in unterschiedlichen Bereichen des Gemeinschaftsrechts auf Grund unterschiedlicher Regelungen an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft ist.
Im Beschwerdefall kann jedoch dahingestellt bleiben, welche Voraussetzungen für ein Angestelltenverhältnis entscheidend sind, und ob der Beschwerdeführer "Angestellter" im Sinne des Art. 719 Abs. 4 lit. b ZK-DVO war oder nicht. Auch kommt dem Fehlen von Feststellungen über das Eigentum an dem Fahrzeug keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (es blieb ungeklärt, in wessen Eigentum das Fahrzeug gestanden ist).
Die vorübergehende Verwendung eines Straßenfahrzeuges zum privaten Gebrauch nach Art. 719 Abs. 4 lit. b ZK-DVO setzt das kumulative Vorliegen aller in dieser Bestimmung angeführten Tatbestandselemente voraus. Demnach ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges, dass die private Verwendung im Angestelltenvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Im "Arbeitsvertrag" ist eine solche Verwendung jedoch nicht ausdrücklich vorgesehen. Es wird nur geregelt, dass dann, wenn ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, nur in Ausnahmefällen Fahrtspesen durch den Mitarbeiter verrechnet werden dürfen. Das Dienstfahrzeug kann auch nur ausnahmsweise für private Fahrten verwendet werden. In welchen Fällen dies gegeben sein kann, ist nicht näher erläutert.
Die vorgelegte "Bestätigung" des Arbeitgebers vom 17. Juli 1998, wonach der Beschwerdeführer angewiesen ist, das Fahrzeug für Dienstfahrten zu verwenden und er berechtigt ist, das Fahrzeug für private Fahrten nur in Ausnahmefällen zu verwenden, kann das Erfordernis einer ausdrücklichen Verwendungsberechtigung im Angestelltenvertrag nicht ersetzen.
Im Beschwerdefall fehlte somit eine ausdrückliche Regelung der Berechtigung einer privaten Verwendung des Fahrzeuges im Angestelltenvertrag, sodass schon deswegen die vorübergehende Verwendung des Straßenfahrzeuges nach Art. 719 Abs. 4 lit. b ZK-DVO unzulässig war (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zlen. 2004/16/0113, 0114).
War die vorübergehende Verwendung des Fahrzeuges im Beschwerdefall unzulässig, dann handelte es sich nicht um ein in Art. 718 bis 725 genanntes Beförderungsmittel im Sinne des Art. 232 Abs. 1 lit. b ZK-DVO. Demnach konnte auch die Fiktion des Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO über die Gestellung und Überlassung nicht greifen.
Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt.
Nach Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.
Gemäß Art. 203 Abs. 1 lit. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Einfuhrzollschuld nach Art. 203 Abs. 1 und 3 ZK entstanden ist.
Im Hinblick auf die Regelung des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO ist jedoch unter den dort genannten Voraussetzungen von einer vorschriftswidrigen Verbringung und somit von einer Entstehung der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 ZK auszugehen. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Es wurde bei einer Kontrolle festgestellt, dass die Willensäußerung durch bloßes Passieren einer Zollstelle ohne Abgabe einer Zollanmeldung durch den Beschwerdeführer anlässlich der Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllt waren. Es fehlte nämlich für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges eine entsprechende ausdrückliche Regelung im Angestelltenvertrag über die Zulässigkeit der privaten Verwendung im Sinne des Art. 719 Abs. 4 lit. b ZK-DVO.
Da die Voraussetzungen des Art. 232 ZK-DVO nicht vorlagen, konnte die Fiktion der Gestellung, Annahme der Anmeldung und Überlassung des Fahrzeuges nach Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO nicht greifen. Die belangte Behörde hätte daher bei der Vorschreibung der Einfuhrzollschuld nicht Art. 203 Abs. 1 und 3 ZK, sondern Art. 202 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 erster Anstrich ZK anzuwenden gehabt (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zlen. 2004/16/0113, 0114). Dennoch bleibt der Beschwerde aus folgenden Gründen ein Erfolg versagt:
Die Person, die das Fahrzeug vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat (Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK) ist dieselbe Person, die unter Anwendung des Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK das Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen hat. Die Zollschuld entstand im Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens des Beförderungsmittels ins Zollgebiet (§ 202 Abs. 2 ZK) wie im Falle der Anwendung des Art. 203 Abs. 2 ZK bei der Entziehung der amtlichen Überwachung beinahe zeitgleich in derselben Höhe. Die Vorschreibung der Zollschuld im Grunde des Art. 203 ZK anstelle des Art. 202 ZK hat daher den Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG - in seinen Rechten nicht verletzt.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 11. November 2004
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160110.X00Im RIS seit
13.12.2004