Norm
ABGB §1096 A1Rechtssatz
Die Renovierung der allgemeinen Teile des Hauses - also nicht dem eigentlichen Mietobjekt des Klägers - gehört zur Erfüllung der Vermieterpflichten gegenüber dem Mieter. Die Auftragskette (Vermieter-Hausverwalter-Werkunternehmer-Subunternehmer) ist kein Grund, die Vertragshaftung des Vermieters zu verneinen, grundsätzlich aber auch kein Hindernis, dem weitergeleiteten Werkvertrag Schutzwirkungen zu Gunsten der Mieter des Hauses zuzubilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115893Im RIS seit
29.12.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015