RS OGH 2001/11/29 6Ob250/01k, 2Ob60/08z, 7Ob93/12w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2001
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Norm

ABGB §1096 A1
ABGB §1096 A2

Rechtssatz

Die Renovierung der allgemeinen Teile des Hauses - also nicht dem eigentlichen Mietobjekt des Klägers - gehört zur Erfüllung der Vermieterpflichten gegenüber dem Mieter. Die Auftragskette (Vermieter-Hausverwalter-Werkunternehmer-Subunternehmer) ist kein Grund, die Vertragshaftung des Vermieters zu verneinen, grundsätzlich aber auch kein Hindernis, dem weitergeleiteten Werkvertrag Schutzwirkungen zu Gunsten der Mieter des Hauses zuzubilligen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 250/01k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 250/01k
  • 2 Ob 60/08z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 60/08z
    Vgl; Veröff: SZ 2008/46
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Klausel in Vertragsformblättern betreffend Bestandverträge über Objekte in einem Einkaufszentrum (EKZ), die eine unbeschränkte Überwälzung der Erhaltungspflicht und damit der Kosten für das gesamte EKZ auf den Bestandnehmer vorsieht, ist für diesen gröblich benachteiligend. (T1); Veröff: SZ 2012/132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115893

Im RIS seit

29.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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