RS OGH 2001/11/29 8Ob279/01i

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Veröffentlicht am 29.11.2001
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Norm

KO §156a
KO §183 Abs1 Z3

Rechtssatz

Einer Haftungserklärung im Sinne des § 156a KO kann zwar beim Zahlungsplan als Sonderform des Zwangsausgleichs besondere Bedeutung zukommen, nicht aber beim Abschöpfungsverfahren, zumal dort eine solche Haftung als Bürge und Zahler konstruktionsgemäß erst nach Ende der Abschöpfungsfrist und somit nur als Ausfallshaftung zum Tragen kommen kann.

Will ein allenfalls zahlungsbereiter Dritter die Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens - weil die Erreichung der 10 %-igen Quote nicht zu erwarten ist - vermeiden, so steht ihm frei, unmittelbar vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bereits einen solchen Betrag zu leisten, dass dieser zusammen mit der sonst nicht ausreichenden Konkursmasse und dem Einkommen des Schuldners die Erreichung der 10 %-igen Quote erwarten lässt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115911

Dokumentnummer

JJR_20011129_OGH0002_0080OB00279_01I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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