RS OGH 2001/11/29 6Ob270/01a, 6Ob287/02b, 10ObS55/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2001
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Norm

ABGB §26
ZPO §1 Ab
ZPO §1 c
ZPO §1 f3
PartG §1

Rechtssatz

Der Klub der Landtagsabgeordneten einer politischen Partei, der Belangsendungen im Rundfunk veranlasst hat, ist im Unterlassungsprozess nach § 16 ABGB beziehungsweise § 1330 Abs 2 ABGB parteifähig (und passiv legitimiert).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 270/01a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 270/01a
  • 6 Ob 287/02b
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 287/02b
    Vgl auch; Beisatz: Die Beendigung der Legislaturperiode bewirkt zwar eine Auflösung des Abgeordneten-Klubs als juristischer Person, nicht aber dessen Vollbeendigung. Der Abgeordneten Klub ist daher nach wie vor rechts-und damit parteifähig und kann in Bezug auf Verbindlichkeiten aus seiner Tätigkeit in der vergangenen Gesetzgebungsperiode herangezogen werden. (T1); Veröff: SZ 2003/24
  • 10 ObS 55/18p
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 ObS 55/18p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115837

Im RIS seit

29.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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