RS OGH 2001/12/11 5Ob275/01d, 5Ob248/02k

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Norm

WEG 1975 §19

Rechtssatz

Die gesetzliche Verpflichtung des Miteigentümers und Wohnungseigentümers, die Liegenschaftsaufwendungen anteilig mitzutragen, bezieht sich auf die nach seinem (durch die Verbücherung des Wohnungseigentums vollzogenen) Eintritt in die Gemeinschaft entstandenen Kosten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 275/01d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 275/01d
    Veröff: SZ 74/195
  • 5 Ob 248/02k
    Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 248/02k
    Auch; Beisatz: Es besteht keine Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Beitragsschulden eines säumigen ehemaligen Wohnungseigentümers an die Gemeinschaft. (T1); Beisatz: Die Haftung eines neu in die Wohnungseigentümergemeinschaft eintretenden Miteigentümers für Beitragsschulden früherer Miteigentümer lässt sich weder mit §19 Abs 1 noch mit §13c Abs 2 WEG 1975 begründen. (T2); Veröff: SZ 2003/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116246

Dokumentnummer

JJR_20011211_OGH0002_0050OB00275_01D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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