Norm
ASVG §253dRechtssatz
Vor dem 7. 7. 2000 (dem Tag, an dem die neuen Rechtsvorschriften des SVÄG 2000 betreffend die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) nach § 253d ASVG kundgemacht wurden, die Österreich erlassen hat, um der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit nachzukommen) hatte auch ein männlicher Versicherter Anspruch darauf, diese Pensionsleistung bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres - bei Vorliegen der übrigen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für diese Pensionsleistung - in Anspruch nehmen zu können. Die vom Gesetzgeber durch § 587 Abs 2 idF SVÄG 2000 rückwirkend mit Ablauf des 30. 6. 2000 auch für diesen Personenkreis vorgenommene Aufhebung der Bestimmung des § 253d ASVG steht mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang und ist somit unbeachtlich. Ein Zuspruch dieser Leistung kommt auch zum Stichtag 1. 7. 2000 bei Vorliegen der bisher dafür erforderlichen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen noch in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115897Dokumentnummer
JJR_20011211_OGH0002_010OBS00189_01V0000_001