RS OGH 2001/12/11 5Ob286/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2001
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Norm

MRG §3 Abs2 Z3
MRG §4 Abs2 Z2

Rechtssatz

Stand durch Jahrzehnte eine Gemeinschaftsanlage faktisch nicht zur Verfügung, gleich ob wegen Defekts oder weil sie nicht vorhanden war, kommt das Begehren auf Reparatur oder Neuherstellung einem Begehren auf Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes gleich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116196

Dokumentnummer

JJR_20011211_OGH0002_0050OB00286_01X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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