Norm
MaklerG §6 Abs1Rechtssatz
Ist lediglich die Ausführung des rechtswirksam vermittelten Geschäfts aus Gründen, die in der Sphäre der Käufer lagen, unterblieben, was auch deren Provisionszahlungspflicht nach §6 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 MaklerG begründete, scheidet der Rückgriff auf eine nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG getroffene Vereinbarung zwischen dem Makler und den Käufern, Ersatz für den nicht entstandenen Provisionsanspruch leisten, aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116249Dokumentnummer
JJR_20011211_OGH0002_0050OB00266_01F0000_002