Norm
StGB §302Rechtssatz
Vom Willen, den Staat an seinem (konkreten) Recht auf deren ausschließlich dienstliche Verwendung zu schädigen, getragener Missbrauch der einem militärischen Vorgesetzten gegenüber unterstellten Soldaten zustehenden Befehlsgewalt begründet bei Anordnung privater Dienstleistungen Strafbarkeit nach § 302 StGB, weil auch eine unzuständige Person (§ 7 Abs 5 Z 1 ADV) Vorgesetzter iS der Begriffsbestimmung des § 2 Z 5 ADV sein kann. Sind aber nur von Vorgesetzten getroffene Anordnungen Befehle nach § 2 Z 4 ADV, begründet der gegenüber dem Empfänger der Anordnung höhere Rang (§ 2 Z 6 ADV) noch keine Befugnis iS des § 302 Abs 1 StGB, weshalb auch der Missbrauch einer solchen ausscheidet.
Die von einem militärischen Vorgesetzten an den Fahrer eines Heeresfahrzeuges vorschriftswidrig, mithin unter Missbrauch der Befehlsgebungsbefugnis, erteilte Anordnung, ihn zur Nahrungsaufnahme zu einem etwas abseits der im Fahrbefehl genannten Fahrtstrecke befindlichen Gastlokal zu chauffieren, erfolgt dann nicht mit Rechtsschädigungsvorsatz, wenn die Mahlzeit iS des § 2 Z 2 ADV eine notwendige Voraussetzung für Verrichtungen bildete, die ihrerseits der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116011Im RIS seit
11.01.2002Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014