Norm
ARHG §74 Abs1Rechtssatz
Das in einem gerichtsanhängigen Strafverfahren zum Zweck der Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung (§ 74 Abs 1 ARHG) an den Untersuchungsrichter gestellte Begehren des Staatsanwaltes auf Herstellung einer beglaubigten Übersetzung der von ihm ausgefertigten Sachverhaltsdarstellung samt Aktenkopien (§ 52 ARHV) durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher in die Sprache des ersuchten Staates (§ 9 ARHV) ist als Erhebungsantrag iSd § 88 Abs 1 StPO zu beurteilen, dessen Erledigung in die Kompetenz des Untersuchungsrichters fällt. Eine Veranlassung der Herstellung solcher Übersetzungen im eigenen Wirkungsbereich des Staatsanwaltes kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116019Dokumentnummer
JJR_20011214_OGH0002_0110OS00111_0100000_001