Norm
KartG 1988 §8aRechtssatz
Nur ein aktuelles, im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauerndes kartellrechtswidriges Verhalten kann Gegenstand eines Untersagungsauftrags gemäß § 25 Abs 1 KartG sein; ist das verbotswidrige Verhalten endgültig beendet, mangelt es am Tatbestand eines Kartells, das für die Zukunft untersagt werden könnte. Daher scheidet die Untersagung einer verbotswidrigen Durchführung eines Kartells durch Bildung einer Bietergemeinschaft im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach Lieferung der ausgeschriebenen Geräte und Ablauf der Gewährleistungsfrist aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116044Im RIS seit
16.01.2002Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020